Satzung

Die Satzung des Vereins

Dritter Raum Stuttgart e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein trägt den Namen Verein „Dritter Raum Stuttgart“ und hat seinen Sitz in  Stuttgart. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck und Ziele 

„Dritte Räume“ sind unverzichtbare Bausteine einer offenen, demokratischen und  partizipativen Gesellschaft. Sie sind Schnitt- und Begegnungspunkte im Sozialraum,  gemeinschaftsstiftend und Ressourcen für bürgerschaftliches Engagement. Sie leben  vom Engagement und von Teilhabe. 

Zweck des Vereins ist die Förderung ansprechender, offener, inklusiver, demokratischer und  sozial gerechter Räume in Stuttgart, die als „Dritte Räume“ Begegnung, Dialog, gemeinsames  Lernen, kulturelle Veranstaltungen, Spielraum und gesellschaftliche Mitgestaltung  ermöglichen. Der Verein versteht Dritte Räume als hybride, grenzüberschreitende und  resonante Orte, die institutionelle, soziale und emotionale Grenzen überschreiten und  Zugehörigkeit, Selbstwirksamkeit, Toleranz, künstlerischen Ausdruck sowie demokratisches  Mitwirken fördern. 

§3 Aufgaben und Aktivitäten 

1. Entwicklung und Gestaltung von Räumen, die Offenheit, Barrierearmut,  Freundlichkeit, Spiritualität, Niederschwelligkeit und demokratische  

Mitbestimmung gewährleisten und keinen Konsumzwang ausüben. 

2. Durchführung von Workshops, öffentlichen Foren und Bürgerdialogen zur Einbindung  vielfältiger Perspektiven, zur Förderung einer synergetischen Sozialarchitektur und zur  Stärkung demokratischer Diskussionsprozesse. 

3. Zusammenarbeit und aktive Vernetzung mit anderen Initiativen, Organisationen und  Projekten, die im Sinne des Dritte-Raum-Konzepts arbeiten, um gemeinsame Ziele zu  verfolgen, Erfahrungen auszutauschen und Synergien zu schaffen. 

4. Zusammenarbeit mit Verwaltung, Kirchen, Religionsgemeinschaften, Politik, Kunst  und Kultur, Sport, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zur gemeinsamen Entwicklung  und Umsetzung von Projekten im Sinne des Dritten Raums. 

5. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für die Bedeutung von Dritten  Räumen als Möglichkeitsräume für gesellschaftlichen Wandel, Fürsorge, soziale  Teilhabe und Mitgestaltung. 

§4 Grundsätze 

• Der Verein steht für eine Ethik der Zugehörigkeit, sinnstiftende, der Solidarität  verpflichtete Sozialkultur und demokratische Werte: Jeder Mensch soll sich  willkommen, beteiligt und in Entscheidungsprozesse eingebunden fühlen. 

• Räume werden ko-produktiv, situativ und nach demokratischen Prinzipien gestaltet,  wobei Unvollkommenheit und Offenheit als Potenziale verstanden werden. 

• Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, demokratisch organisiert und offen für alle,  die sich für die Gestaltung sozialer und demokratischer Räume engagieren möchten.

§5 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne der Abgabenordnung. 

§6 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele  des Vereins unterstützt. 

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch  den Vorstand erworben. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 4. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann nur mit einer Frist von 6 Wochen  zum Jahresende erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der  Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des  

auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§7 Organe des Vereins 

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über  alle grundsätzlichen Angelegenheiten. 

2. Sie wählt den Vorstand und genehmigt den Haushaltsplan. 

3. (1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ist mindestens  einmal jährlich einzuberufen. Sie kann auf Beschluss des Vorstands in persönlicher  Präsenz oder als Video-Konferenz online stattfinden. Außerordentliche  Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des  Vorstands oder 1/4 der Mitglieder des Vereins für erforderlich gehalten werden.  Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung  obliegt einem der beiden Vorsitzenden und muss zwei Wochen vor dem  Versammlungstermin schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder  anwesend bzw. zugeschaltet sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, dies gilt auch für  Vorstandsmitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der  abgegebenen Stimmen. Mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasste  Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vorstands, ausgenommen sind  Vorstandswahlen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden  bzw. zugeschalteten Mitglieder. 

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen, das vom  

Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist. 

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.: 

• Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen der Vereinsarbeit Wahl des Vorstands 

Wahl eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin 

• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

• Beschluss des Haushaltsplans 

• Beratung des Jahresberichts

• Entlastung des Vorstands 

• Ernennung von Ehrenmitgliedern 

§9 Vorstand 

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung und  operative Führung des Vereins. 

2. Er vertritt den Verein nach außen. 

3. (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden  Vorsitzenden sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. 

Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorstandsvorsitzende(n), die /den  stellvertretenden Vorstandsvorsitzende(n) und die Vorstandsmitglieder jeweils für die  Dauer von 2 Jahren. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstandsvorsitzenden bleiben  bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds  kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Vorstandsmitglied bestellen. (2) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die  Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand  für die Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im  Rahmen des § 3 Nummer 26a EstG gezahlt wird. 

4. (3) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich in Form persönlicher  Anwesenheit, Video- oder Telefonkonferenz. Die Beschlüsse müssen mit  Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Darüber ist  ein Protokoll abzufassen, das von einem der Vorstandsvorsitzenden zu  unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst  werden. Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder haben jeweils eine Stimme  und sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie vom Gegenstand der  Abstimmung persönlich betroffen sind. 

5. Die Einladung zur Vorstandssitzung und der Versand der Tagesordnung gehört zu  den Aufgaben der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden.  Der Zugang der Einladung und Tagesordnung hat mindestens zwei Wochen vor der  Vorstandssitzung zu erfolgen. 

6. Der Vorstand kann sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben. 7. Aufgaben des Vorstandes 

(1) Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der  Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/Der  Vorstandsvorsitzende und die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind  jeweils allein vertretungsberechtigt; je zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten  den Verein gemeinschaftlich. 

(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der  

Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere verwaltet er das  Vereinsvermögen, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. Er kann  als Beirat Persönlichkeiten hinzuziehen, die kompetent die Anliegen des Vereins  unterstützen. 

§10 Rechnungsprüfung 

Die/der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Rechnungsprüfer/-in  darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Aufgabe ist die Überprüfung der  Kassengeschäfte und der Finanzen des Vereins. Die Überprüfung muss mindestens 1x  jährlich stattfinden. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen. Die Vereinsmitglieder sind

hierüber in der Mitgliederversammlung, oder wenn dies erforderlich ist, in  einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten. 

§11 Arbeitsgruppen und Ausschüsse 

1. Der Verein kann thematische Arbeitsgruppen, Ausschüsse und einen Beirat bilden,  die sich mit spezifischen Projekten und Aufgaben befassen. 

2. Expertinnen und Experten und Fachleute können zur Unterstützung der  Vereinsarbeit einbezogen werden. 

§12 Einnahmen 

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: 

• Beiträgen der Mitglieder 

• Spenden 

• Zuwendungen 

• Erträgen aus Vereinstätigkeiten 

• Erträgen aus dem Vereinsvermögen 

2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf  Antrag kann der Vorstand in besonderen Fällen eine Beitragsermäßigung gewähren. 

§13 Ausgaben 

(1) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,  die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd  sind, dürfen nicht getätigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.  Entstehende Aufwendungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden im  notwendigen Umfang erstattet. 

(2) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene  Hilfspersonen im Sinne § 57 AO geschehen. Der Verein kann zur Erfüllung seiner  satzungsgemäßen Aufgaben Einzelaufgaben an Vorstands- oder Vereinsmitglieder  übertragen. 

Bei einer Übertragung von Aufgaben an Nichtmitglieder ist der Vorstand in der  Entscheidung über die Höhe der Vergütung an das Wirtschaftlichkeitsgebot  gebunden. 

§14 Geschäftsstelle 

1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle betreiben. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich  für die administrative Abwicklung und Koordination der Vereinsaktivitäten. 2. Sie unterstützt den Vorstand und die Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit. 

§15 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige  Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vorgelesen und beschlossen.

Stuttgart, den 28.Januar 2026

Die Gründungsmitglieder des Vereins

©Dritter Raum Stuttgart e.V.

 Alle Rechte vorbehalten.

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