Die Satzung des Vereins
Dritter Raum Stuttgart e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Verein „Dritter Raum Stuttgart“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
„Dritte Räume“ sind unverzichtbare Bausteine einer offenen, demokratischen und partizipativen Gesellschaft. Sie sind Schnitt- und Begegnungspunkte im Sozialraum, gemeinschaftsstiftend und Ressourcen für bürgerschaftliches Engagement. Sie leben vom Engagement und von Teilhabe.
Zweck des Vereins ist die Förderung ansprechender, offener, inklusiver, demokratischer und sozial gerechter Räume in Stuttgart, die als „Dritte Räume“ Begegnung, Dialog, gemeinsames Lernen, kulturelle Veranstaltungen, Spielraum und gesellschaftliche Mitgestaltung ermöglichen. Der Verein versteht Dritte Räume als hybride, grenzüberschreitende und resonante Orte, die institutionelle, soziale und emotionale Grenzen überschreiten und Zugehörigkeit, Selbstwirksamkeit, Toleranz, künstlerischen Ausdruck sowie demokratisches Mitwirken fördern.
§3 Aufgaben und Aktivitäten
1. Entwicklung und Gestaltung von Räumen, die Offenheit, Barrierearmut, Freundlichkeit, Spiritualität, Niederschwelligkeit und demokratische
Mitbestimmung gewährleisten und keinen Konsumzwang ausüben.
2. Durchführung von Workshops, öffentlichen Foren und Bürgerdialogen zur Einbindung vielfältiger Perspektiven, zur Förderung einer synergetischen Sozialarchitektur und zur Stärkung demokratischer Diskussionsprozesse.
3. Zusammenarbeit und aktive Vernetzung mit anderen Initiativen, Organisationen und Projekten, die im Sinne des Dritte-Raum-Konzepts arbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen, Erfahrungen auszutauschen und Synergien zu schaffen.
4. Zusammenarbeit mit Verwaltung, Kirchen, Religionsgemeinschaften, Politik, Kunst und Kultur, Sport, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zur gemeinsamen Entwicklung und Umsetzung von Projekten im Sinne des Dritten Raums.
5. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für die Bedeutung von Dritten Räumen als Möglichkeitsräume für gesellschaftlichen Wandel, Fürsorge, soziale Teilhabe und Mitgestaltung.
§4 Grundsätze
• Der Verein steht für eine Ethik der Zugehörigkeit, sinnstiftende, der Solidarität verpflichtete Sozialkultur und demokratische Werte: Jeder Mensch soll sich willkommen, beteiligt und in Entscheidungsprozesse eingebunden fühlen.
• Räume werden ko-produktiv, situativ und nach demokratischen Prinzipien gestaltet, wobei Unvollkommenheit und Offenheit als Potenziale verstanden werden.
• Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, demokratisch organisiert und offen für alle, die sich für die Gestaltung sozialer und demokratischer Räume engagieren möchten.
§5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 4. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des
auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten.
2. Sie wählt den Vorstand und genehmigt den Haushaltsplan.
3. (1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann auf Beschluss des Vorstands in persönlicher Präsenz oder als Video-Konferenz online stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstands oder 1/4 der Mitglieder des Vereins für erforderlich gehalten werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegt einem der beiden Vorsitzenden und muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend bzw. zugeschaltet sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, dies gilt auch für Vorstandsmitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasste Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vorstands, ausgenommen sind Vorstandswahlen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. zugeschalteten Mitglieder.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen, das vom
Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
• Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen der Vereinsarbeit •Wahl des Vorstands
•Wahl eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschluss des Haushaltsplans
• Beratung des Jahresberichts
• Entlastung des Vorstands
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
§9 Vorstand
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung und operative Führung des Vereins.
2. Er vertritt den Verein nach außen.
3. (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorstandsvorsitzende(n), die /den stellvertretenden Vorstandsvorsitzende(n) und die Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstandsvorsitzenden bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Vorstandsmitglied bestellen. (2) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für die Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EstG gezahlt wird.
4. (3) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich in Form persönlicher Anwesenheit, Video- oder Telefonkonferenz. Die Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Darüber ist ein Protokoll abzufassen, das von einem der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden. Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder haben jeweils eine Stimme und sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie vom Gegenstand der Abstimmung persönlich betroffen sind.
5. Die Einladung zur Vorstandssitzung und der Versand der Tagesordnung gehört zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Zugang der Einladung und Tagesordnung hat mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung zu erfolgen.
6. Der Vorstand kann sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben. 7. Aufgaben des Vorstandes
(1) Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/Der Vorstandsvorsitzende und die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt; je zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere verwaltet er das Vereinsvermögen, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. Er kann als Beirat Persönlichkeiten hinzuziehen, die kompetent die Anliegen des Vereins unterstützen.
§10 Rechnungsprüfung
Die/der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Rechnungsprüfer/-in darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Aufgabe ist die Überprüfung der Kassengeschäfte und der Finanzen des Vereins. Die Überprüfung muss mindestens 1x jährlich stattfinden. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen. Die Vereinsmitglieder sind
hierüber in der Mitgliederversammlung, oder wenn dies erforderlich ist, in einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten.
§11 Arbeitsgruppen und Ausschüsse
1. Der Verein kann thematische Arbeitsgruppen, Ausschüsse und einen Beirat bilden, die sich mit spezifischen Projekten und Aufgaben befassen.
2. Expertinnen und Experten und Fachleute können zur Unterstützung der Vereinsarbeit einbezogen werden.
§12 Einnahmen
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
• Beiträgen der Mitglieder
• Spenden
• Zuwendungen
• Erträgen aus Vereinstätigkeiten
• Erträgen aus dem Vereinsvermögen
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Vorstand in besonderen Fällen eine Beitragsermäßigung gewähren.
§13 Ausgaben
(1) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten. Entstehende Aufwendungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden im notwendigen Umfang erstattet.
(2) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne § 57 AO geschehen. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Einzelaufgaben an Vorstands- oder Vereinsmitglieder übertragen.
Bei einer Übertragung von Aufgaben an Nichtmitglieder ist der Vorstand in der Entscheidung über die Höhe der Vergütung an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.
§14 Geschäftsstelle
1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle betreiben. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die administrative Abwicklung und Koordination der Vereinsaktivitäten. 2. Sie unterstützt den Vorstand und die Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit.
§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vorgelesen und beschlossen.
Stuttgart, den 28.Januar 2026
Die Gründungsmitglieder des Vereins